Ausbildung von Brandschutzhelfe nach ASR A 2.2 / DGUV 205-023
In Gruppen von maximal 10 Personen lernen ihre Mitarbeiter das richtige Verhalten im Brandfall und den effektiven Umgang mit tragbaren Feuerlöschern.
Auf Grundlage der technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände) bzw. der Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 205-023 haben alle Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von ausgebildeten Brandschutzhelfern in Ihrem Betrieb vorzuweisen. Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend. Eine größere Anzahl von Brandschutzhelfern kann z.B. bei erhöhter Brandgefährdung, der Anwesenheit vieler Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte erforderlich sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel zu berücksichtigen.
Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung.